Subjektive und objektive Unparteilichkeit von Schiedsrichtern und von Personen, die mit der Ernennung von Schiedsrichtern betraut sind, als Bestandteil der prozessrechtlichen öffentlichen Ordnung (ordre public) im Schiedsverfahren
pages 47 - 74
ABSTRACT:

Die Parteien können vereinbaren, welche Anforderungen an den Schiedsrichter zu stellen sind - die Forderung nach dessen Unparteilichkeit (Unbefangenheit) und Unabhängigkeit kann aber nicht abbedungen werden. Auch ein etwaiger Dritter, der mit der Ernennung des eigentlichen Schiedsrichters betraut wurde (appointing authority), muss unabhängig und unparteilich sein. Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter ist integraler Bestandteil der prozessrechtlichen öffentlichen Ordnung (ordre public). Zu unterscheiden ist zwischen der objektiven und subjektiven Unparteilichkeit (wobei es sich freilich um eng verwandte Kategorien handelt). 

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about the authors

Universitätsprofessor, Dr. iur., Mgr., Dipl. Ing. oec/MB, Dr.h.c., als Rechtsanwalt in Prag, Tschechien (mit Zweigniederlassung in New Jersey (USA)) zugelassen und tätig, Seniorpartner (Sozius) der Anwaltskanzlei Bělohlávek, Lehrstuhl für Recht an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ostrava, Lehrstuhl für Völker- und Europarecht an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Masaryk-Universität in Brno (als Gastdozent), Vorsitzender der Schiedskommission des tschechischen Nationalausschusses der Internationalen Handelskammer (ICC), Schiedsrichter in Prag, Wien, Kiew usw., Mitglied von ASA, DIS, der Österreichischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Vizepräsident der WJA – World Jurist Association, Washington D.C. (USA).